Gas-/Wärme- und Strompreisbremse

Informationen zur Gas-/Wärme- und Strompreisbremse für unsere Kund*innen

Am 16.12.2022 wurden die Gesetze für die Gas-/Wärme– und Strompreisbremse auf den Weg gebracht. Eine kurzen Überblick über die relevantesten Informationen haben wir Ihnen nachfolgend zusammengefasst. Darüber hinaus hat die Bundesregierung weitere Informationen für Sie bereits zur Verfügung gestellt.

1. Was ist die Gas-/Wärme- und Strompreisbremse?

Die Energiemärkte sind derzeit angespannt, was sich in deutlich gestiegenen Beschaffungskosten für Energie bei den Energieversorgungsunternehmen widerspiegelt. Preise für Strom, Gas und Wärme sind daher für die Endverbraucher gestiegen und haben sich derzeit auf einem hohen Niveau eingependelt. Eine kurzfristige Entspannung ist leider kaum abzusehen. Daher hat der Gesetzgeber die Einführung der Gas-/Wärme- bzw. Strompreisbremse beschlossen, um die Endverbraucher in Deutschland zu entlasten. Hierbei gilt die derzeitige gesetzliche Regelung der Gas-/Wärme- und Strompreisdeckel ab dem 01.03.2023 rückwirkend zum 01.01.2023 mit einer zunächst befristeten Laufzeit bis Ende 2023.

2. Für wen gilt die Gas-/Wärme- und Strompreisbremse und wie wird sie berechnet?

Für Stromkund*innen gilt:

Von der Strompreisbremse profitieren unter anderem Privathaushalte sowie Kleingewerbe mit einem jährlichen netzbezogenem Verbrauch von bis zu 30.000 kWh, wenn der vertragliche Kilowattstundenpreis oberhalb des gedeckelten Preises von 40 ct/kWh (brutto) liegt. Ist dies der Fall, dann gilt für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs der gedeckelte Preis von 40 ct/kWh (brutto). Die verbleibenden 20 % sowie ein eventueller Mehrverbrauch erhalten Sie als Kund*in zu dem mit der Energie360 vertraglich vereinbarten Preis.

Strom: So berechnen Sie die Entlastung

  • 1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs x Ihr regulärer Verbrauchspreis ct/kWh = Ihr monatlicher Verbrauchspreis ohne Preisbremse
  • 1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs x 0,8 x 40 ct/kWh (brutto, inkl. Steuern, Abgaben und Umlagen) + 1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs x 0,2 x Ihr regulärer Verbrauchspreis ct/kWh = Ihr monatlicher Verbrauchspreis inkl. Preisbremse
  • Monatlicher Verbrauchspreis ohne Preisbremse – monatlicher Verbrauchspreis inkl. Preisbremse = Ihr Entlastungsbetrag pro Monat

Bitte beachten Sie, dass der Grundpreis in der Berechnung nicht enthalten ist. Dieser wird bei der Umsetzung der Preisbremse nicht berücksichtigt und bleibt unverändert.

Um den Zusammenhang für Sie transparenter zu machen, haben wir eine Beispielrechnung mit den folgenden Annahmen für Sie aufgestellt:

  • Ein 4-Personen-Haushalt verbraucht jährlich 4.152 kWh Strom, 1/12 davon sind 346 kWh
  • Der Verbrauchspreis für Strom liegt bei 55 ct/kWh
BerechnungErgebnis
Monatlicher Stromverbrauch = 4.152 kWh : 12346 kWh
80 % des monatlichen Stromverbrauchs = 346 kWh x 0,8277 kWh*
20 % des monatlichen Stromverbrauchs = 346 kWh x 0,269 kWh*
Monatlicher Verbrauchspreis für 80 % des Verbrauchs = 277 kWh x 40 ct/kWh110,80 €
Monatlicher Verbrauchspreis für 20 % des Verbrauchs = 69 kWh x 55 ct/kWh37,95 €
Monatlicher Verbrauchspreis mit Preisbremse = 110,80 € + 37,95 €148,75 €
Zum Vergleich monatlicher Verbrauchspreis ohne Preisbremse = 346 kWh x 55 ct/kWh190,30 €
Ersparnis pro Monat = 190,30 € - 148,75 €41,55 €
Die aufgezeigten Berechnungen gelten für einen normalen Stromtarif. Cloudtarife unterliegen eine gesonderten Berechnung.
*gerundete Zahlen

Für Gas- und Wärmekund*innen gilt:

Die Gas-/Wärmepreisbremse kommt unter anderem Privathaushalten und Kleingewerbe mit einem jährlichen netzbezogenem Verbrauch bis zu 1,5 Millionen kWh zugute. 80 % des prognostizierten Verbrauchs werden zu einem gedeckelten Preis von 12 ct/kWh (brutto) bei Gas und 9,5 ct/kWh (brutto) bei Wärme abgerechnet. Für die restlichen 20 % des Verbrauchs sowie für eventuellen Mehrverbrauch zahlen Sie den mit Energie360 vertraglich festgelegten Preis. Die Entlastung wird aus den Mitteln des Bundes finanziert.

Gas: So berechnen Sie die Entlastung

  • 1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs x Ihr regulärer Verbrauchspreis ct/kWh = Ihr monatlicher Verbrauchspreis ohne Preisbremse
  • 1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs x 0,8 x 12 ct/kWh (brutto, inkl. Steuern, Abgaben und Umlagen) + 1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs x 0,2 x Ihr regulärer Verbrauchspreis ct/kWh = Ihr monatlicher Verbrauchspreis inkl. Preisbremse
  • Monatlicher Verbrauchspreis ohne Preisbremse – monatlicher Verbrauchspreis inkl. Preisbremse = Ihr Entlastungsbetrag pro Monat

Bitte beachten Sie, dass der Grundpreis in der Berechnung nicht enthalten ist. Dieser wird bei der Umsetzung der Preisbremse nicht berücksichtigt und bleibt unverändert.

Um den Zusammenhang für Sie transparenter zu machen, haben wir eine Beispielrechnung mit den folgenden Annahmen für Sie aufgestellt:

  • Ein 4-Personen-Haushalt verbraucht jährlich 12.552 kWh Gas, 1/12 davon sind 1.046 kWh
  • Der Verbrauchspreis für Gas liegt bei 20 ct/kWh
BerechnungErgebnis
Monatlicher Gasverbrauch = 12.552 kWh : 121.046 kWh
80 % des monatlichen Gasverbrauchs = 1.046 kWh x 0,8837 kWh*
20 % des monatlichen Gasverbrauchs = 1.046 kWh x 0,2209 kWh*
Monatliche Kosten für 80 % des Verbrauchs = 837 kWh x 12 ct/kWh100,44 €
Monatliche Kosten für 20 % des Verbrauchs = 209 kWh x 20 ct/kWh41,80 €
Monatliche Kosten mit Preisbremse = 100,44 € + 41,80 €142,24 €
Zum Vergleich monatliche Kosten ohne Preisbremse = 1.046 kWh x 20 ct/kWh209,20 €
Ersparnis pro Monat = 209,20 € - 142,24 €66,96 €
Die aufgezeigten Berechnungen gelten für einen normalen Gastarif. Cloudtarife unterliegen eine gesonderten Berechnung.
*gerundete Zahlen

Wärme: So berechnen Sie die Entlastung

  • 1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs x Ihr regulärer Verbrauchspreis ct/kWh = Ihr monatlicher Verbrauchspreis ohne Preisbremse
  • 1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs x 0,8 x 9,5 ct/kWh (brutto, inkl. Umsatzsteuer) + 1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs x 0,2 x Ihr regulärer Verbrauchspreis ct/kWh = Ihr monatlicher Verbrauchspreis inkl. Preisbremse
  • Monatlicher Verbrauchspreis ohne Preisbremse – monatlicher Verbrauchspreis inkl. Preisbremse = Ihr Entlastungsbetrag pro Monat

Bitte beachten Sie, dass der Grundpreis in der Berechnung nicht enthalten ist. Dieser wird bei der Umsetzung der Preisbremse nicht berücksichtigt und bleibt unverändert.

Um den Zusammenhang für Sie transparenter zu machen, haben wir eine Beispielrechnung mit den folgenden Annahmen für Sie aufgestellt:

  • Ein 4-Personen-Haushalt verbraucht jährlich 12.552 kWh Wärme, 1/12 davon sind 1.046 kWh
  • Der Verbrauchspreis für Wärme liegt bei 20 ct/kWh
BerechnungErgebnis
Monatlicher Wärmeverbrauch = 12.552 kWh : 121.046 kWh
80 % des monatlichen Wärmeverbrauchs = 1.046 kWh x 0,8837 kWh*
20 % des monatlichen Wärmeverbrauchs = 1.046 kWh x 0,2209 kWh*
Monatliche Kosten für 80 % des Verbrauchs = 837 kWh x 9,5 ct/kWh79,51 €
Monatliche Kosten für 20 % des Verbrauchs = 209 kWh x 20 ct/kWh41,80 €
Monatliche Kosten mit Preisbremse = 79,51 € + 41,80 €121,31 €
Zum Vergleich monatliche Kosten ohne Preisbremse = 1.046 kWh x 20 ct/kWh209,20 €
Ersparnis pro Monat = 209,20 € - 121,31 €87,89 €
Die aufgezeigten Berechnungen gelten für einen normalen Wärmetarif. Cloudtarife unterliegen eine gesonderten Berechnung.
*gerundete Zahlen

3. Wie profitiere ich als Energie360-Kund*in?

Als Unternehmen der EnBW-Gruppe und durch unsere langfristige Beschaffungsstrategie liegen unsere Kilowattstundenpreise für Strom beim Großteil der Bestands-/Cloudverträge bei oder unterhalb der Preisgrenze von 40 Cent. Hierdurch profitieren Sie als Energie360-Kund*in davon, dass dieser niedrigere Kilowattstundenpreis für die gesamten 100 % ihres netzbezogenen Verbrauchs gilt.

Beim Gas liegen die Preise beim Großteil der Bestands-/Cloudverträge bei der Grenze von 12 Cent. Damit profitieren Sie als Energie360-Kund*in ebenfalls davon, dass dieser niedrigere Preis für die gesamten 100 % ihres netzbezogenen Verbrauchs gilt.

Die Anwendung des Preisdeckels ist daher im Regelfall für unsere Kunden nicht erforderlich. Sollten Sie dennoch von dieser Regelung betroffen sein, so werden wir Sie in einem persönlichen Schreiben hierüber informieren.

Was muss ich tun, wenn ich dennoch betroffen bin und durch Energie360 hierüber informiert wurde um von der Gas-/Wärme- und Strompreisbremse zu profitieren?

Abhängig von der von Ihnen gewählten Zahlungsart kann sich die Vorgehensweise unterscheiden.

  • SEPA-Lastschriftmandat
    Sollten Sie via Bankeinzug bezahlen, müssen Sie sich um nichts kümmern. Wir als Energie360 reduzieren, wenn Sie von einer der Bremsen betroffen sind Ihren monatlichen Abschlag automatisch und berücksichtigen die Entlastung in Ihrer Jahres-/Rechnung. Sie erhalten spätestens Ende Februar eine Information darüber, wie sich Ihr Abschlag durch die Preisbremse verändert.
  • Monatliche Überweisung
    Wenn Sie Ihren Abschlag selbst überweisen, erhalten Sie bis spätestens Ende Februar eine Information darüber, wie sich Ihr Abschlag durch die Preisbremse verändert, sodass Sie diesen anpassen können. Wenn Sie keine Anpassung Ihrer Abschläge vornehmen möchten, verrechnen wir Ihre geleisteten Abschläge und die Entlastung in Ihrer nächsten Jahres-/Rechnung. Übrigens: Wenn Sie Ihre Abschläge über ein SEPA-Lastschriftmandant einziehen lassen, ändern wir Ihren Abschlag automatisch. Sie können uns hierzu gerne über die E-Mail-Adresse: versorger@energie360.de kontaktieren.

4. Was gilt für Mieter*innen und Wohnungseigentümergemeinschaften?

Als Mieter*in sind Sie oft nicht selbst Kund*in beim Gas- oder Wärmeversorger, sondern Ihre Vermieter*in. Deshalb erhalten Sie die Entlastung nicht direkt von Ihrem Versorger. Natürlich müssen die Vermieter*innen oder die Verwaltung im Fall einer Wohnungs­eigentümergemeinschaft die Entlastung an ihre Mieter*innen im Rahmen der Betriebskosten­abrechnung weitergeben. In besonderen Fällen müssen die Vermieter*innen außerdem die festgelegte Betriebskostenvorauszahlung senken. Das Gleiche gilt auch für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften in Bezug zu den Wohnungseigentümer*innen. Sprechen Sie hierzu am besten ihren Vermieter*innen direkt an.

5. Welche Regelungen gelten für Industriekund*innen?

Auch große Unternehmen mit einem hohen Jahresverbrauch – über 30.000 kWh bei netzbezogenem Strom bzw. über 1,5 Millionen kWh bei netzbezogenem Gas und Wärme – werden durch das neue Gesetz entlastet. Ob Strom, Gas oder Wärme – Sie erhalten 70 % ihres Vorjahresverbrauchs zu einem gedeckelten Preis von:

  • 7 ct/kWh Verbrauchspreis bei Gas (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen),
  • 7,5 ct/kWh Verbrauchspreis bei Wärme (vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen),
  • 13 ct/kWh Verbrauchspreis bei Strom (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen).

Für die restlichen 30 % des Verbrauchs sowie für den eventuellen Mehrverbrauch gelten die regulären, mit dem Energieversorger vereinbarten Preise.

Wichtige Info für unsere Gaskund*innen

Nach § 3 Absatz 1 EWPBG haben Unternehmen und Einrichtungen unter anderem aus den Bereichen Wohnungswirtschaft, Pflege-, Vorsorge und Rehabilitation sowie Kinder­tagesstätten ebenfalls Anspruch auf die Entlastung von 12 Cent Brutto unabhängig vom Verbrauch. Wenn Ihr Unternehmen bzw. Ihre Einrichtung mit einer registrierenden Leistungsmessung nach § 3 Absatz 2 EWPBG anspruchsberechtigt ist, so müssen Sie dem Gaslieferanten in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für die Preisbremse vorliegen. Bitte nutzen Sie hierfür die E-Mail-Adresse: versorger@energie360.de.

Wir möchten unseren Kund*innen noch folgenden Hinweis mit an die Hand geben:

  • Betreiber von PV-Anlagen können u.U. gesetzlichen Meldepflichten/Vorgaben (z.B. §29 StromPBG) unterliegen.
  • Bestimmte Letztverbraucher unterliegen u.U. gesetzlichen Meldepflichten/Vorgaben (z.B. §30 StromPBG)